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   VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11   

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https://dejure.org/2014,15554
VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11 (https://dejure.org/2014,15554)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2014 - 12 K 688.11 (https://dejure.org/2014,15554)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 12 K 688.11 (https://dejure.org/2014,15554)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Auszug aus VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11
    Auf eine solche Kontrolle kann bei Einhaltung des Lehrnachfragewerts des ZVS- Beispielstudienplans darum verzichtet werden, weil die Lehrnachfrage in diesem Plan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Ausbildungswirklichkeit ohnehin niemals vollständig decken (BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46 = juris, Rdn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 455/13

    Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis als ein Vorgang

    Auszug aus VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11
    Bei einer solchen "Überlast" scheidet somit eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO aus, so dass eine Erhöhung der Studienanfängerzahl nach § 16 KapVO nicht in Betracht kommt.Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rdn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 5 NC 157.08

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester) in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11
    In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung" das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - und vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -, juris und vom 3. April 2009 - OVG 5 NC 157.08 u.a. -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2008 - 5 NC 56.08

    Zulassung zum Studium der Medizin: Zulässigkeit der kapazitätswirksamen

    Auszug aus VG Berlin, 31.01.2014 - 12 K 688.11
    In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung" das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - und vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -, juris und vom 3. April 2009 - OVG 5 NC 157.08 u.a. -).
  • VG Berlin, 23.09.2014 - 12 K 53.12

    Zulassung von Studienbewerbern über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus

    Diese Vorschriften werden nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) verdrängt, da dort die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2014 - VG 12 K 688.11 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -).

    Dieser Eigenanteil liegt studienbewerberfreundlich unter dem Eigenanteil von 6, 1489, der vom ZVS-Beispielstudienplan der sog. Marburger Analyse ausgewiesen wird (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2014 - VG 12 K 688.11 - juris Rdn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - 5 NC 25.14

    "Zukunftsvertrag II"; 1. Fachsemester; Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 30

    Zum anderen spricht gegen die Ansicht der Beschwerde, dass sich die von ihr beanstandete Betreuungsrelation für Vorlesungen nach dem ZVS-Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin richtet, der nach wie vor als Orientierungsmaßstab dient und als sog. "aggregierte Größe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 -, juris Rn. 44 ff.) in die Festsetzung des Curricularnormwertes für die Lehreinheit Zahnmedizin von 7, 8 gemäß Ziff. I. g. 2 der Anlage 2 zur KapVO eingegangen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 - VG 12 K 688.11 -, juris Rn.19, 20).
  • VG Berlin, 15.07.2016 - 12 K 180.14

    Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Charité zum

    Diese Vorschriften werden nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) verdrängt, da dort die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2014 - VG 12 K 688.11 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -).
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